Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0072 B 25. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie rechtzeitig erhoben wurde vergleiche B 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043).