Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0137

Rechtssatz

Der UNHCR gelangt in seinen Schlussfolgerungen nicht zu der Empfehlung, sämtlichen Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Bagdad internationalen Schutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise wäre auch im Lichte der Ausführungen des EGMR im Urteil vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, nicht gerechtfertigt, zumal der EGMR unter den besonderen Gefährdungsmomenten nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten - in der betroffenen Region sogar mehrheitlich praktizierten - Religionsgemeinschaft versteht, sondern die Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte vielmehr in Bezug auf individuelle Verfolgungshandlungen verneint, die sich gegen Personen mit einem bestimmten Risikoprofil richten. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet somit bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180137.L10