Verwaltungsgerichtshof
21.02.2017
Ra 2016/18/0137
Der VwGH ist im Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dazu berufen, Tatsachenfragen zu klären, sondern seine Aufgabe besteht darin, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ausgehend davon ist die Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die mit Revision an den VwGH herangetragen werden kann. Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass insbesondere die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr der Verletzung von durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechten eines Asylwerbers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auf der Grundlage der getroffenen oder zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen eine rechtliche Beurteilung darstellt vergleiche etwa VwGH vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063), die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch revisibel ist. In der Rechtsprechung des VwGH wurde zwar bereits wiederholt erkannt, dass von einer solchen "realen Gefahr" nicht schon bei bloßer Möglichkeit einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen ist, sondern dafür ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180137.L01