Verwaltungsgerichtshof
04.08.2016
Ra 2016/18/0123
GRS wie Ra 2015/22/0125 E 15. Dezember 2015 RS 2
Im Fall des Bestehens eines aus Artikel 8, MRK ableitbaren Anspruchs auf Familiennachzug ist der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als Familienangehöriger auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche E 17. November 2011, 2010/21/0494).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180123.L01