Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2016/18/0082

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, es fehle an hg. Rechtsprechung zur "Zulässigkeit der Rückkehr nach Usbekistan" zeigen die Revisionen nicht auf, inwiefern dies eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt, da die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auch zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nicht länderspezifisch unterschiedlich sind vergleiche VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180081.L02