Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0056

Rechtssatz

War "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte, hatte das BVwG dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/18/0057

Ra 2016/18/0060

Ra 2016/18/0059

Ra 2016/18/0058

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180056.L01