Verwaltungsgerichtshof
03.05.2016
Ra 2016/18/0056
War "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte, hatte das BVwG dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/18/0057
Ra 2016/18/0060
Ra 2016/18/0059
Ra 2016/18/0058
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180056.L01