Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/18/0005

Rechtssatz

Grundsätzlich kann zwar eine Abschiebung aufgrund der Gefahr eines Suizids eine Verletzung nach Artikel 3, MRK begründen. Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu diesbezüglichen Absichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen vergleiche VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0198, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016180005.J05