Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0304

Rechtssatz

Über den Anspruch auf Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes hat jene Behörde zu entscheiden, die die Beschlagnahme verfügt hat vergleiche grundlegend zu Ausfolgungsanträgen nach dem GSpG: VwGH 29.4.2002, 96/17/0431, sowie 4.11.2009, 2009/17/0147, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L12