Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2016/17/0304
Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (EuGH 19.6.1990, Factortame u. a., C-213/89, Rn 21). Da es an einer einschlägigen Unionsrechtsregelung fehlt, bestimmt sich somit nach der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedsstaats, unter welchen Voraussetzungen vorläufige Maßnahmen zum Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährt werden können (so EuGH 13.3.2007, Unibet, C-432/05, Rn. 73).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L09