Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0304

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0051 E 27. April 2012 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 53, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,, mit Erkenntnis vom 3. Juli 2009, Zl. 2005/17/0178, ausgesprochen, dass die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind. Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG fielen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (siehe das zitierte Erkenntnis mwN). Mit weiterem hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, Zl. 2009/17/0065, wurde ausgesprochen, dass dies auch für die Fassungen des Glücksspielgesetzes vor und nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, gelte. Aus den zwischenzeitig erfolgten Novellierungen des Glücksspielgesetzes haben sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben vergleiche insbesondere die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, 658 BlgNR, 24. GP, 8). Es ist daher davon auszugehen, dass Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 53, GSpG Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L02