Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2016/17/0302
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/17/0303
Es ist nicht Voraussetzung für ein Betreten von Betriebsstätten zu Kontrollzwecken, dass schon vor dem Betreten feststeht, dass eine Übertretung des Glücksspielgesetzes stattgefunden habe. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293; 6.7.2017, Ra 2017/17/0451). Dieses Betretungsrecht ist seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auch mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzbar, sodass verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden dürfen vergleiche die Materialien Regierungsvorlage 684 BlgNR 25. GP, S 33). Die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Das von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche z.B. VfSlg. 13.049 aus 1992,, VfSlg. 14.868 aus 1997,).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170302.L07