Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0302

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2016/17/0303

Rechtssatz

Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Entscheidung wird von der LPD weder in der Zulässigkeitsbegründung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, noch wird auf diesen Spruchpunkt in der Revision an irgendeiner Stelle explizit Bezug genommen. Die Revision der LPD erweist sich daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Entscheidung (und die mit Spruchpunkt römisch drei. in untrennbarem Zusammenhang stehende Kostenentscheidung in Spruchpunkt römisch fünf.) richtet, mangels gesonderter Darlegung der maßgeblichen Zulässigkeitsgründe als unzulässig und war aus diesem Grund zurückzuweisen (VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170302.L04