Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0302

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2016/17/0303

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0004 E 26. Juni 2014 VwSlg 18884 A/2014 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer sogenannten Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen vergleiche zur insoweit identen Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform: das E vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH). Eine Verletzung der revisionswerbenden Behörde "in ihrem Recht auf Vollziehung im Rahmen der ihr örtlich zustehenden Zuständigkeit" kommt daher nicht in Betracht, zumal die revisionswerbende Behörde nicht Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten sein kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170302.L01