Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0281

Rechtssatz

Der Finanzpolizei obliegt gemäß Paragraph 10 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, der Durchführungsverordnung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden die Wahrnehmung der den Abgabenbehörden in der Vollziehung des Glücksspielgesetzes übertragenen Aufgaben vergleiche VwGH vom 27. Februar 2015, Ra 2014/17/0035). Der Abgabenbehörde kommt gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren nach Paragraph 53, GSpG Parteistellung zu, weil zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr bzw der ihr zuzurechnenden Finanzpolizei stammende Anzeige vorlag. Der Beschlagnahmebescheid wurde somit durch Zustellung an die Finanzpolizei Bregenz gegenüber einer Partei erlassen, weshalb die revisionswerbende Partei als Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte gegen diesen wirksamen Bescheid rechtswirksam Beschwerde erhoben hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170281.L02