Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0265

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0266

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170265.L03