Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0022 B 26. Februar 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Beschränken sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, ist dies unzureichend.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0266

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170265.L02