Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0265

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem fehlenden Zulässigkeitsausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz VwGG im Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob bei der dagegen erhobenen Revision vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche den hg Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, mwN). Sowohl in der zuletzt genannten Konstellation als auch in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0266

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170265.L01