Verwaltungsgerichtshof
21.06.2017
Ra 2016/17/0259
Nach Einbringung der Amtsrevision gegen die Abweisung der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde bezüglich der angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG wirksam war, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde der mitbeteiligten Partei bereits wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), ist die Revision wegen des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden vergleiche dazu auch VwGH 8. September 2016, Ro 2015/17/0028).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170259.L02