Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0067

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, soweit es annahm, dass angesichts der Anordnung der Zustellung mit Zustellnachweis gemäß Artikel 10, Absatz eins, des Rechtshilfevertrages zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen das Dokument als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" hätte versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerks "eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung wäre in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig vergleiche etwa VwGH vom 19. November 2009, 2009/07/0137, vom 22. Dezember 2008, 2004/03/0160, und vom 23. April 2008, 2006/03/0152).