Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0053

Rechtssatz

Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht vergleiche VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/17/0074 B 10. Juni 2016