Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0024 B 26. März 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.