Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0037

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass dem Kunden vor Abgabe der Wette näher genannte Informationen über die Rennen zur Verfügung gestellt werden, vermag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Daraus ergibt sich nämlich nicht, welchen konkreten Einfluss diese Informationen auf das Spielverhalten und das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) haben sollten, und weshalb im Revisionsfall eine Verneinung der Zufallsabhängigkeit und des Glücksspielcharakters geboten sein sollte. Die Revision tritt insbesondere auch der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass diese "Teilinformationen" im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Rennen für den Wettkunden nicht sinnvoll verwertbar gewesen seien, nicht entgegen.