Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2016

Geschäftszahl

Fr 2016/17/0005

Rechtssatz

Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in Paragraph 4, GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche VwGH vom 29. Juni 2016, Ra 2016/09/0007).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Fr 2016/17/0006 B 10. Oktober 2016