Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ro 2016/17/0003
Die belangte Behörde ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde vergleiche Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe NÖ Juristische Gesellschaft 116 (2013), 69). Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG (näher VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170003.J11