Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/17/0003

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 3, GSpG sieht vor, dass zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt sind, wobei gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG zu den Organen der öffentlichen Aufsicht jedenfalls die Organe der Abgabenbehörde - mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, hinzugefügt wurde. Diese gesetzlichen Bestimmungen gehen daher davon aus, dass die Organe der Finanzpolizei als gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010 - DV eingerichtete Organisationseinheit in Erfüllung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 3 GSpG als Organe der Abgabenbehörde tätig werden und daher, soweit sie nicht selbst im Auftrag der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GSpG tätig werden, dieser zurechenbar sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170003.J07