Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ro 2016/17/0003
GRS wie 2012/17/0432 E 30. Jänner 2013 RS 2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0020, vom 26. April 1993, Zl. 90/10/0076, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0190, mwN.).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170003.J02