Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/17/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0092 B 18. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Steht die Unzulässigkeit der Revision (mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob durch den Wegfall der Wirkungen der Betriebsschließungsentscheidung infolge Zeitablaufs überhaupt noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestünde vergleiche auch VwGH vom 30. September 1993, 92/17/0223).