Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0108

Rechtssatz

Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt auch im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwider laufen würden vergleiche das Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0025, zur Frage der Leistung von Zuschüssen durch einen Treuhänder eines Gesellschafters).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160108.L02