Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/16/0038
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfasst von seinem Wortlaut her alle Rechtsmittel, nicht nur die Berufung, schließt allerdings auch weiterhin nur ordentliche Rechtsmittel ein (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999), 125).