Verwaltungsgerichtshof
25.02.2016
Ra 2016/16/0006
Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal Paragraph 280, Absatz eins, Litera e, BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete (zur Funktion der Begründung im Rahmen des Rechtschutzes vergleiche Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz. 10 zu Paragraph 280 und Rz. 10 zu Paragraph 93,).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160006.L02