Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0023

Rechtssatz

Ein Festhalten an bereits früher gestellten Beweisanträgen kann nicht iSd Paragraph 183, Absatz 3, BAO als Verschleppungsabsicht gewertet werden.