Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0058 E 19. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 269, Tz 3 f).