Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ra 2016/15/0023
GRS wie Ra 2016/15/0058 E 19. Oktober 2016 RS 3
Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 269, Tz 3 f).