Bei Ansprüchen auf Bezüge gemäß § 31 NÖ DPL 1972 handelt es sich um "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK.Bei Ansprüchen auf Bezüge gemäß Paragraph 31, NÖ DPL 1972 handelt es sich um "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK.