Verwaltungsgerichtshof
25.01.2017
Ra 2016/12/0117
GRS wie Ra 2015/06/0083 B 30. September 2015 RS 1
Bei Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehöres und des "Überraschungsverbotes", muss in den Zulässigkeitsgründen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097) auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).