Verwaltungsgerichtshof
27.06.2017
Ra 2016/12/0090
Aus dem Grunde des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, kann dem Beamten aus Anlass des Erreichens jenes Tages, der 40 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegt, für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Wenngleich es sich bei der Gewährung einer Jubiläumszuwendung um einen Rechtsgestaltungsbescheid handelt vergleiche E 25. Mai 2007, 2006/12/0147), bezieht sich die im gebundenen Bereich zu beurteilende Voraussetzung der Leistung "treuer Dienste" für eine positive Ermessensentscheidung in Richtung der Gewährung der Jubiläumszuwendung lediglich auf den in Paragraph 20 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956 umschriebenen Zeitraum und nicht auf allfällige daran anschließende Zeiträume, in denen der Beamte weiterhin aktiv Dienst leistet. Da Paragraph 20 c, GehG 1956 keine "Verwirkung" bereits zuerkannter Jubiläumszuwendungen durch späteres "untreues" Verhalten kennt, wäre auf Basis der Rechtsauffassung des VwG die Frage, ob der Beamte in den Genuss einer Jubiläumszuwendung kommt (und darin verbleibt), uU davon abhängig, ob die Dienstbehörde in zeitlicher Nähe zur Erreichung des Dienstjubiläums einen Zuerkennungsbescheid erlässt oder ob sie dies unterlässt. Auslegungsergebnisse, welche die Frage der Zuerkennung einer Geldleistung an einen Beamten von "manipulativen Umständen" abhängig machen, sind aber tunlichst zu vermeiden vergleiche E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).