Verwaltungsgerichtshof
19.10.2016
Ra 2016/12/0078
Die verlangte zeitliche Nähe der Bescheinigung zur (behaupteten) Dienstverhinderung soll es der Dienstbehörde ermöglichen, bei gegebenen Bedenken gegen die vom Beamten angebotenen Bescheinigungsmittel (etwa die ärztliche Bestätigung) oder sonst aus Anlass dieser Bescheinigung umgehend eine ärztliche Untersuchung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Wr DO 1994 anzuordnen vergleiche E 30. September 1996, 96/12/0068). Diese Möglichkeit wird der Dienstbehörde jedenfalls dann genommen, wenn weisungswidrig eine Erkrankung erst nach Wiedergenesung bescheinigt wird.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120078.L03