Verwaltungsgerichtshof
30.05.2017
Ra 2016/12/0076
Gerade in einer Sache, in der eine Entscheidung vor Beginn des beantragten Zeitraums geboten ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung, was mit der Eröffnung eines neuerlichen Rechtsmittelzugs und damit in der Regel mit einer Verlängerung des Verfahrens verbunden ist, besonders streng zu prüfen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/12/0075 E 30. Mai 2017