Verwaltungsgerichtshof
19.10.2016
Ra 2016/12/0073
GRS wie Ro 2014/12/0035 E 18. Februar 2015 RS 5
Die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, erfordert eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen. Diese Fälle betreffen dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit), die von einem aktiven Anstreben seiner Versetzung zu trennen sind vergleiche E 25. September 2002, 2001/12/0209; E 23. Jänner 2008, 2006/12/0206; E 28. Jänner 2010, 2006/12/0195).