Verwaltungsgerichtshof
19.10.2016
Ra 2016/12/0073
Für eine kraft Gesetzes erfolgende Versetzung gemäß Paragraph 38 a, BDG 1979 gilt, dass unter "Gründen für die Versetzung" die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen für deren Zustandekommen zu verstehen sind, also das Anstreben der Versetzung durch den Beamten, die Anforderung durch das Zielressort und die Zustimmung des Beamten zur Versetzung.