Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0073

Rechtssatz

Eine gemäß Paragraph 38, Absatz 6, letzter Satz BDG 1979 fingierte oder ausdrücklich erteilte Zustimmung eines Beamten zu einer amtswegigen Versetzung stellt keinen "Grund für die Versetzung" im Verständnis des Paragraph 35, Absatz 4, GehG 1956 dar. Dies folgt schon daraus, dass auch im Falle einer Zustimmung des Beamten zu einer amtswegigen Versetzung für deren objektive Rechtmäßigkeit Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 maßgeblich ist. Dies gilt unbeschadet dessen, dass der seiner amtswegigen Versetzung zustimmende Beamte kein subjektives Recht auf Unterbleiben der Versetzung hat vergleiche E 22. Juni 2005, 2001/12/0077). Anderes würde für bescheidförmige Versetzungen gemäß Paragraph 38, BDG 1979 gelten, welche ÜBER ANTRAG des Beamten, welchem auch eine Bewerbung um den Zielarbeitsplatz gleichzuhalten ist vergleiche Bescheid Berufungskommission 6. September 2012, 64/10-BK/12, dessen diesbezüglichen Aussagen sich der VwGH anschließt) erfolgen. E contrario zu Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist nämlich für eine Versetzung AUF ANTRAG des Beamten das Vorliegen eines WICHTIGEN DIENSTLICHEN INTERESSES von Gewicht der in Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 umschriebenen Versetzungsgründe nicht erforderlich vergleiche Bescheid Berufungskommission beim Bundeskanzleramt 7. Dezember 2000, 96/8-BK/00, dessen diesbezüglichen Aussagen sich der VwGH anschließt). Ein Antrag bzw. eine Bewerbung um eine bescheidförmig zu verfügende Versetzung bildet somit eine rechtliche Voraussetzung für eine Versetzung AUF ANTRAG und zählt daher zu den "Gründen" einer solchen Versetzung.