Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2016/12/0071
GRS wie Ra 2015/08/0171 E 27. Jänner 2016 RS 2
Im Rahmen der Verhandlung kann sich herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Es trifft daher nicht zu, dass es "bereits an sich widersprüchlich" sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120071.L02