Verwaltungsgerichtshof
09.09.2016
Ra 2016/12/0062
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre vergleiche B 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120062.L03