Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2016/12/0061
GRS wie 2009/12/0084 E 12. Mai 2010 RS 4
Mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen, sondern würden dem Beamten auf diesem Weg vielmehr mehrere verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 stünde vergleiche hg. E vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L06