Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/12/0084 E 12. Mai 2010 RS 4

Stammrechtssatz

Mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen, sondern würden dem Beamten auf diesem Weg vielmehr mehrere verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 stünde vergleiche hg. E vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L06