Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2016/12/0061
Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L01