Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/12/0056
Hat der Rw zu mehreren strittigen Sachverhaltsfragen Tatsachenbehauptungen erstattet, welche die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten, so greifen die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen hier nicht Platz vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).