Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0090 B 29. Juli 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom VwGH in der Sache "zu lösen" ist vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).