Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0032 E 9. September 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn in Paragraph 28, VwGVG eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte normiert wird, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidende Sache inhaltlich zu erledigen, widerstreitet dies der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte wesentlich erschwert würde. Das Erfordernis eines Beschwerdepunktes als notwendiger Inhalt einer an ein Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde kommt nicht in Betracht, die Anforderungen an eine solche Beschwerde sind nicht höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).