Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/12/0014

Rechtssatz

Die schrittweise Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung der Bevölkerung in Österreich kann zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen durch Maßnahmen, die das faktische Pensionsantrittsalter anheben, einen Rechtfertigungsgrund im Verständnis des Artikel 6, der Rl 2000/78/EG darstellen. Die Mitgliedstaaten der EU verfügen auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum vergleiche EuGH Urteil 9. September 2015, Rs C-20/13, Unland).