Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/12/0010

Rechtssatz

Für die Prüfung des Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH ist stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich vergleiche B 21. April 2015, Ra 2014/09/0040).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/12/0013

Ro 2016/12/0011