Verwaltungsgerichtshof
11.11.2016
Ro 2016/12/0010
Für die Prüfung des Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH ist stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich vergleiche B 21. April 2015, Ra 2014/09/0040).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/12/0013
Ro 2016/12/0011