Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/12/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0092 B 26. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH kann auch eine ordentliche Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des VwG in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt vergleiche E 27. November 2014, Ro 2014/03/0078).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/12/0013

Ro 2016/12/0011